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Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Triage)

Der BSk e.V. hat beim Bundesministerium für Gesundheit eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Triage) eingereicht

von af

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  • Aus dem Verband

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom Dezember letzten Jahres dem Gesetzgeber aufgetragen hatte, dass es einer gesetzlichen Regelung für den Fall von nicht ausreichenden medizinischen Kapazitäten im Pandemiefall, der sogenannten Triage, bedarf, hatte das Bundesgesundheitsministerium einen ersten Referentenentwurf den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt.

Schon im Vorfeld des Referentenentwurfes gab es viel Kritik am Ministerium, da eine Einbindung der Verbände nicht oder nur sehr kurzfristig erfolgte. Immerhin hatte der BSK für die Stellungnahme dann doch ausreichend Zeit, was nicht zuletzt auf die vehemente Forderung nach mehr Partizipation aus den Verbänden zu verdanken war.

Der Entwurf hat noch einigen Verbesserungsbedarf. Es werden noch viele unbestimmte Begriffe verwendet die einer näheren Definition bedürfen.

„Der Referentenentwurf hat viele gute Ansätze“, ist Verena Gotzes vom vertretungsberechtigten Vorstand der Meinung, „allerdings fehlt zum Beispiel eine klare Frist, bis wann die Krankenhäuser die Verfahrensanweisungen für den Fall der Triage zu erstellen haben.“

Positiv ist bei dem Entwurf hervorzuheben, dass neben mindestens zwei intensivmedizinisch erfahrenen Ärzten bei Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen eine weitere Person mit entsprechender Fachexpertise hinzuzuziehen ist. Allerdings sieht der Entwurf auch vor, dass bei Dringlichkeit der intensivmedizinischen Behandlung der von der Zuteilungsentscheidung betroffenen Patient*innen von einer Beteiligung abgesehen werden kann. Dies konterkariert die Auflagen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss dem Gesetzgeber gemacht hat.

Gotzes weiter: „Eine diskriminierungsfreie Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen kann nur dann sichergestellt werden, wenn diese weitere Person immer mit hinzugezogen wird. Die Dringlichkeit einer solchen Entscheidung darf keine Ausrede dafür sein, dass auf diese weitere Fachexpertise verzichtet wird.“

Es bleibt für den BSK e.V. also hinsichtlich einer diskriminierungsfreien Regelung zur Triage noch einiges zu tun.

Zur vollständigen Stellungnahme