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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

Lange haben die Behindertenverbände auf die Zusendung des Entwurfs der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes gewartet. Zunächst wurde die Reform von den FDP geführten Ministerien während der Ampel-Regierung blockiert und nicht freigegeben.

von Jörg Bechtold

Der Titel des Artikels plus zwei gemalte Hände, die ein Herz und einen Rollstuhl halten
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  • Aus dem Verband

Vorwort 

Sehr lange haben die Behindertenverbände auf die Zusendung des Entwurfs der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) gewartet. Zunächst wurde die Reform von den FDP geführten Ministerien während der Ampel-Regierung blockiert und nicht freigegeben. Nach Bildung der neuen Bundesregierung unter CDU/CSU und SPD kam es erneut zur Blockade dieses Mal durch die CDU/CSU geführten Bundesministerien Wirtschaft und Inneres. Nun versendete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 19.11.2025 einen Entwurf an die Verbände. Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) bedankt sich für die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme. Der BSK setzt sich seit 1955 für die Belange von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen ein. 

Zusammenfassende Bewertung des BSK 

Der BSK stellt fest, dass es in dem Entwurf bezüglich des öffentlichen Bereiches einige Verbesserungen gibt: Wie zum Beispiel die Weiterfinanzierung des Behindertenbeauftragten und die Stärkung seiner Rolle sowie die Schaffung des Bundeskompetenzzentrum für Deutsche Gebärdensprache und für Leichte Sprache. Auch zu begrüßen ist eine verbindlichere Regelung beim Erstellen von für den Verwaltungsakt relevanten Dokumenten in Leichter Sprache. Überfällig war auch, den Kompetenzbereich der Schlichtungsstelle und der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit um private Unternehmen zu erweitern. Die Bundesregierung plant, die Gebäude des Bundes verbindlich bis 2045 barrierefrei zu gestalten. Diese Frist ist aus unserer Sicht zu lang gewählt und sollte auf das Jahr 2035 angepasst werden.

Von Beginn an alle notwendigen baulichen Veränderungen und Änderungen von beweglichen Gütern und Dienstleistungen von privaten Unternehmen (geplanter § 7 Absatz 3 Satz3), die uns einen minimalen Schritt in Richtung von mehr Barrierefreiheit weiterbringen könnten, pauschal als übermäßige Belastung der Wirtschaft einzustufen, ist hingegen ein Rückschritt mit falschem Signal. Dies ist ein deutlicher Verstoß gegen die Definition der „Angemessenen Vorkehrung“ in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gemäß Artikel 2, die schon eine Schutzregelung einer möglichen Überlastung der Wirtschaft vorsieht. Auch verstößt diese gegen das Nichtdiskriminierungsgebot nach Artikel 5 UN-BRK. Ebenso werden dadurch viele Rechtsunsicherheiten für bereits bestehende Ansprüche in anderen Gesetzen verursacht. Auch ist diese Regelung nicht konform mit dem Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG).

Geplant ist im Entwurf auch eine äußerst ungenügende bis gar nicht vorhandene Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung für Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände. Dies bringt unsere Gesellschaft keinen Schritt weiter bei der Schaffung von mehr Barrierefreiheit, insbesondere im privaten Bereich. Im Gegenteil werden die bisher geltenden Regelungen in § 7 unkonkreter formuliert. Ebenso fehlen eine wirksame Rechtsdurchsetzungs- und Klagemöglichkeit und Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Schadenersatzverfahren gegenüber privaten Unternehmen und eine Erweiterung der Verbandsklage im Behindertengleichstellungsgesetz.

Der BSK fordert eine umfassende Überarbeitung des Entwurfes und die Streichung des Satzes in § 7 Absatz 3 Satz 3. Bei einer Überarbeitung, ist die Rechtskonformität mit der UN-BRK unbedingt einzuhalten. Ohne wirksame und verbindliche Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen sowie mindestens eine Verankerung der Angemessenen Vorkehrungen konform mit der UN-BRK für private Unternehmen verkommt das geplante neue Behindertengleichstellungsgesetz leider zu einer wirkungslosen Hülle.

Der BSK nimmt hier zu ausgewählten Regelungen detailliert Stellung.