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Referentenentwurf eines Gesetzes des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) - Stand: 02.12.2025
Der Entwurf des BMJV sieht eine „Änderung der Haftungsprivilegierung für langsam fahrende Fahrzeuge wie elektrische Tret- und Stehroller (E-Scooter) in ß 8 Nr. 1 StVG vor. Dort wird eine Ausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge vorgesehen.
Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) begrüßt die geplante Änderung der Haftungsregelungen für E-Scooter als wichtigen ersten Schritt zum besseren Schutz von Fußgänger*innen. Künftig sollen Halter*innen und Fahrende von Elektrokleinstfahrzeugen bei Unfällen stärker in die Verantwortung genommen werden.
Aus Sicht des BSK reichen die vorgesehenen Änderungen jedoch nicht aus. Insbesondere Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und andere mobilitätseingeschränkte Personen sind weiterhin erheblichen Gefahren durch falsch abgestellte und rücksichtslos genutzte E-Scooter ausgesetzt. Der Verband fordert daher unter anderem verbindliche Parkzonen, deutlich höhere Bußgelder, mehr Kontrollen sowie eine klare Haftung auch bei falsch abgestellten Fahrzeugen.