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Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) hat von der Nichtmitnahme von dem Busunternehmen Bustouristik Eisenhauer einer Frau, die von einer Krankenkasse als Hilfsmitteleingestuften und genehmigten E-Scooter mit Lenkstange erfahren. Der BSK fragte nach den Beförderungsbestimmungen des Busunternehmens. Diese wurden nach einigen Tagen zugestellt. Aus diesen ging hervor, dass E-Scooter mit einem maximalen Gewicht von 300 kg mitgenommen werden müssen.
Es sind Maßangaben auf der Homepage der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit zu finden.
Vor einiger Zeit wurde dort mit einigen Vertreter*innen der Verkehrsverbünde und des NRW Verkehrsministeriums und auch mit dem BSK einige Kriterien im Jahr 2017 vereinbart. Damals wurde bundesweit verbindlich festgelegt, wann Menschen bei der Nutzung von Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) mit einem E-Scooter einen Anspruch auf Beförderung haben. Es wurde klargestellt, dass Hersteller und Vertriebsfirmen E-Scooter kennzeichnen müssen, wenn sie dafür geeignet sind, in einem Linienbus des ÖPNV befördert zu werden. Dafür gibt es ein Siegel von den Herstellern oder der Vertriebsfirma.
Nach der Einigung von März 2017 müssen die E-Scooter unter anderem 4-rädrig sein und dürfen eine Länge von 1,2 Metern nicht überschreiten. Die Gewichtsbelastung von E-Scooter, Fahrgast und Gepäck darf insgesamt nicht mehr als 300 Kilo betragen.
Unter diese Kriterien fällt auch der E-Scooter der beim BSK angefragten Frau. Deshalb wurde sofort wieder beim Busunternehmen und der Regionalen Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS) die Mitnahme des E-Scooters eingefordert. Nach kurzer Zeit erhielten wir von der betroffenen Frau den Hinweis, dass die Busfahrerinnen und Busfahrer wieder ein freundliches Verhalten an den Tag legten und die Mitnahme des E-Scooters wieder erfolgte.
Dies ist ein großer Erfolg und zeigt, dass Beharrlichkeit wirkt!
E-Rollstühle und E-Scooter, wenn diese von Menschen mit Behinderungen benötigt werden und von der Krankenkasse als Hilfsmittel genehmigt wurden sowie unter die oben aufgeführten Kriterien fallen, müssen aus Sicht des BSK in allen Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) wie Busse und Regionalzüge transportiert werden können.
Auch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt in § 4 BGG: "Barrierefrei sind [...] Verkehrsmittel [...], wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig."