Neun Jahre vor Gericht gekämpft

Gericht erkennt Kosten für Assistenzwohnung von BSK-Kontaktstellenleitung Susanne Steffgen an

Im Sozialgericht Oldenburg wurde ein Urteil mit Signalwirkung für Menschen mit hohem Assistenzbedarf gefällt: Es wurde entschieden, dass ein Sozialamt die Kosten für eine zusätzliche Wohnung zur Unterbringung von Assistenzkräften übernehmen muss.

von Jasmin Paul

Susanne Steffgens in ihrem Rolli
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  • Aus dem Verband

Im Sozialgericht Oldenburg wurde vor wenigen Wochen ein Urteil mit Signalwirkung für Menschen mit hohem Assistenzbedarf gefällt: Nach fast neun Jahren Rechtsstreit wurde dort entschieden, dass ein Sozialamt die Kosten für eine zusätzliche Wohnung zur Unterbringung von Assistenzkräften in diesem Fall übernehmen muss. Für Susanne Steffgen, Leiterin der BSK-Kontaktstelle in Ganderkesee (Niedersachsen), ist das ein wichtiger Teilerfolg – und ein Beispiel dafür, dass sich ein langer Atem lohnen kann.

Die Klägerin, Jahrgang 1964, ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) 100. Zudem hat sie Pflegegrad 5. Sie ist dauerhaft auf einen Rollstuhl und ein Sauerstoffgerät angewiesen und benötigt eine umfassende 24-Stunden-Versorgung. Organisiert wird diese im sogenannten Arbeitgebermodell: Sie beschäftigt ihre Assistenzkräfte selbst und koordiniert deren Einsatz eigenständig.

Insgesamt sind rund sechs Pflegekräfte im Wechsel tätig. Gearbeitet wird in Tag- und Nachtschichten von jeweils zwölf Stunden im sogenannten Blockmodell: Die Assistenzkräfte bleiben mehrere Tage am Stück vor Ort, bevor ein Wechsel erfolgt. Zeitweise sind zwei Kräfte gleichzeitig im Einsatz. Dieses Modell ermöglicht ein selbstbestimmtes Leben – stellt aber auch besondere Anforderungen an die Organisation.

Wenn Assistenz am fehlenden Wohnraum scheitert 
Ein zentrales Problem war die Wohnsituation: Die eigene Zwei-Zimmer-Wohnung mit rund 50 Quadratmetern bot nicht genügend Platz für die notwendige Unterbringung der Assistenzkräfte. Bereits 2017 wurde deshalb im selben Gebäude eine zusätzliche Wohnung angemietet – ausschließlich für die Pflegekräfte als Rückzugs- und Ruheraum.

Die Kosten dafür beliefen sich auf rund 600 Euro monatlich inklusive Nebenkosten, hinzu kamen Stromkosten. Für die Klägerin war diese Lösung zwingend erforderlich, um die Versorgung überhaupt sicherstellen zu können.

Das zuständige Sozialamt lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Es argumentierte, die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, außerdem seien die Kosten nicht angemessen. Für die Betroffene hatte das erhebliche Folgen: Sie musste die Kosten über Jahre hinweg selbst tragen – unter anderem aus ihrem Pflegeanteil sowie durch die Kündigung ihrer privaten Rentenversicherung. 

Gericht stellt klar: Wohnung ist Teil der Pflege
Das Sozialgericht Oldenburg kam nun zu einer anderen Bewertung. Es verpflichtete das Sozialamt, für den Zeitraum von August 2020 bis August 2024 insgesamt 31.947,76 Euro zu zahlen. 
Rechtsgrundlage sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. sowie § 64f Absatz 3 SGB XII. Entscheidend ist die Begründung des Gerichts: Die zusätzliche Wohnung sei untrennbar mit der Sicherstellung der häuslichen Pflege verbunden.

Ohne diese räumliche Lösung könne die notwendige Versorgung nicht gewährleistet werden. 
Damit stellt das Gericht klar: Auch sogenannte „mittelbare Kosten“ – also Aufwendungen, die nicht direkt Pflegehandlungen betreffen, aber für deren Organisation notwendig sind – können vom Sozialamt übernommen werden.

Wichtige Klarstellung für das Arbeitgebermodell 
Besonders relevant ist die Entscheidung für Menschen, die ihre Assistenz im Arbeitgebermodell organisieren. Das Gericht bestätigte ausdrücklich, dass dieses Modell im vorliegenden Fall gegeben ist – eine Voraussetzung für die Kostenübernahme nach § 64f SGB XII im Arbeitgebermodell.

Zugleich machte das Gericht deutlich, dass nicht nur ein einzelnes Zimmer innerhalb der eigenen Wohnung berücksichtigt werden kann. Wenn die räumlichen Gegebenheiten dies nicht zulassen, kann auch eine separate Wohnung erforderlich und damit erstattungsfähig sein.

Die Richter bewerteten die Kosten von rund 600 Euro monatlich als angemessen. Auch die zusätzlichen Stromkosten wurden einbezogen.

Teilerfolg nach langem Rechtsstreit 
Das Urteil stellt jedoch keinen vollständigen Erfolg dar. Die Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum von August 2020 bis August 2024. 
Für weitere Zeiträume ist die Kostenübernahme bislang nicht geklärt und muss gegebenenfalls gesondert beantragt und rechtlich geprüft werden. Zudem muss die Beklagte nur einen Teil der außergerichtlichen Kosten tragen.

Andere von der Klägerin geltend gemachte Leistungen wurden ihr allerdings nicht zugesprochen, unter anderem weil sie im Verfahren nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. 
Auch eine weitergehende Feststellung zur grundsätzlichen Rechtswidrigkeit der Ablehnung wurde vom Gericht als unzulässig bewertet.

Gegen die Entscheidung wurde form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

„Es geht um die Realität meines Alltags“ 
Für Susanne Steffgen ist die Entscheidung dennoch ein wichtiger Schritt:  „Nach neun Jahren Kampf ist das endlich ein Schritt in die richtige Richtung. Es geht hier nicht um Luxus, sondern um die Realität meines Alltags.“  Kritisch sieht sie vor allem die Praxis vieler Kostenträger:  „Oft wird entschieden, ohne wirklich zu verstehen, wie Assistenz funktioniert. Assistenz braucht Platz und Freiraum – sonst funktioniert sie nicht.“ 

Dass das Gericht diese Zusammenhänge nun anerkannt hat, bewertet sie als ermutigend – auch für andere Betroffene: 
„Ich hoffe, dass dieses Urteil Mut macht. Man ist solchen Entscheidungen nicht hilflos ausgeliefert. Es lohnt sich, seine Rechte einzufordern – auch wenn es manchmal sehr lange dauert.“ Gleichzeitig macht sie deutlich, dass der Kampf noch nicht beendet ist:  „Ich habe jetzt für vier Jahre Recht bekommen. Aber mein Bedarf bestand schon vorher – und er besteht weiterhin. Dafür werde ich weiter kämpfen.“

Orientierung für andere Betroffene 
Der Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, Entscheidungen von Behörden überprüfen zu lassen. Entscheidend ist immer die konkrete Lebenssituation: Wenn bestimmte Kosten notwendig sind, um eine funktionierende Pflege überhaupt zu ermöglichen, können sie rechtlich Teil des Leistungsanspruchs sein.

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg macht deutlich, dass selbstbestimmtes Leben mit Assistenz nicht an fehlendem Wohnraum scheitern darf. Oder, wie Susanne Steffgen es formuliert: „Es ist ein wichtiger Teilerfolg für eine selbstständige, aber dennoch betreute Lebensgestaltung – und vielleicht ein Anfang für mehr.“