Suche schließen


DBR begrüßt neue Richtlinie zur Barrierefreiheit von Arztpraxen

Der Deutsche Behindertenrat begrüßt grundsätzlich die neue Richtlinie zu bundeseinheitlichen Auskünften, die verabschiedete Fassung ist jedoch nur ein absolutes Minimum und bedarf dringend einer Überarbeitung

  •  
  • Aus der Szene

Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat heute eine neue bundeseinheitliche Richtlinie zur Barrierefreiheit von Arztpraxen beschlossen. Die Richtlinie legt fest, welche Auskünfte die Kassenärztlichen Vereinigungen für unterschiedliche Beeinträchtigungsgruppen erheben und bereitstellen müssen. Die KBV-Richtlinie ist somit die erste verbindliche Vorgabe auf Bundesebene für Auskünfte zur Barrierefreiheit von Arztpraxen und soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Für die kommenden Jahre sind weitere Entwicklungsstufen geplant. im Zuge derer unter anderem die Kriterien für blinde Menschen erhoben und zum 1. Januar 2023 ergänzt werden sollen.


Der Deutsche Behindertenrat (DBR) begrüßt grundsätzlich, dass die Vorgaben zur Barrierefreiheit nun erstmals bundeseinheitlich geregelt werden. „Es ist ein Schritt nach vorn“, sagt Dr. Martin Danner, Koordinator des DBR-Arbeitsausschusses, merkt jedoch kritisch an: „Die Richtlinie verfehlt ganz klar ihr Ziel, Patient*innen mit Behinderungen die Suche nach barrierefreien Arztpraxen zu erleichtern und eine gleichberechtigte medizinische Versorgung sicherzustellen. Umfang, Genauigkeit und Aufbereitung der Auskünfte reichen für eine umfassende Barrierefreiheit bei Weitem nicht aus.“
Dem Beschlussentwurf vorausgegangen waren drei Arbeitstreffen von Vertreter*innen der KBV und maßgeblicher Patientenorganisationen – darunter auch Mitglieder des DBR. Die DBR-Vertreter*innen zeigen sich enttäuscht darüber, dass Absprachen nicht eingehalten und Ergebnisse aus den Treffen kaum Berücksichtigung gefunden haben. Die individuellen Bedarfe und das Suchverhalten der Patient*innen werden nicht bedacht. Eine Weiterentwicklung der Richtlinie ist daher dringend und zwingend erforderlich.

Kritikpunkte des DBR an der verabschiedeten Fassung sind unter anderem:

  • Fehlende Kriterien: Die Richtlinie enthält keine Merkmale zur Barrierefreiheit für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Zwar ist dies in einer weiteren Entwicklungsstufe geplant. Wann diese erfolgen soll, ist bisher nicht festgelegt.
  • Aufbereitung der Daten: Die Richtlinie weist Auskünfte zur Barrierefreiheit nicht anhand von Merkmalen aus, sondern fasst verschiedene Merkmale in Codes zusammen. Die konkreten Zugangsbedingungen vor Ort sind für Patient*innen damit nicht ersichtlich. Für Ärzt*innen bewirkt die Zusammenfassung, dass sie die Barrierefreiheit ihrer Praxis für eine bestimmte Beeinträchtigungsgruppe verneinen müssen, sobald ein Merkmal des entsprechenden Codes nicht erfüllt ist.
  • Veraltete Standards: Die erhobenen Daten zu einzelnen Merkmale entsprechen nicht dem aktuellen Stand der Technik.
  • Fehlende Objektivität: Die definierten Merkmale zur Erhebung der Daten können eine objektive Richtigkeit der Angaben nicht gewährleisten.

Darüber hinaus bleiben Fragen zur praktischen Umsetzung der Richtlinie offen. Nicht geklärt ist unter anderem, ob die Kassenärztlichen Vereinigungen eine Auskunftspflicht für praktizierende Ärzt*innen erwägen, wie sie die zugelieferten Informationen verifizieren und wie die Informationen für Patient*innen auf der Webseite aufbereitet werden.
Zu den offenen Punkten und Fragen werden der DBR und weitere Patientenorganisationen mit der KBV im Austausch bleiben und zusammen an der Ausgestaltung der Richtlinie arbeiten. Der DBR wird sich auch weiterhin kritisch und unterstützend einbringen.