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Das Bundessozialgericht (BSG) hat gehbehinderten Menschen den Zugang zu Behindertenparkplätzen erleichtert.
Maßgeblich ist demnach, dass diese auf normalen öffentlichen Wegen auch in fremder Umgebung keine weiteren Strecken mehr gehen können, wie das BSG in zwei heute bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag entschied (Az: B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R).
Der erste Kläger aus Sachsen leidet an Muskelschwund und kann nur auf glatten Flächen, etwa einem Krankenhausflur, noch längere Strecken allein bewältigen. Der zweite Kläger aus Baden-Württemberg hat einen angeborenen Gendefekt, der zu einer Entwicklungsstörung und unter anderem einer Störung der Körpermotorik führt. Er kann auch aus psychischen Gründen nur in vertrauter Umgebung längere Strecken gehen.
Beide beantragten erfolglos das Merkzeichen „aG“, das unter anderem zur Nutzung der Behindertenparkplätze berechtigt. Das BSG verwies nun auf den Zweck des Merkzeichens, mit der Parkerleichterung durch eine Verkürzung der Wege die eingeschränkte Gehfähigkeit auszugleichen. Dabei gehe es um Wege zu Schule oder Arbeit, beim Einkaufen oder beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen.
„Denn gerade das Aufsuchen solcher Einrichtungen fördert eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft“, erklärte das BSG. Maßgeblich sei daher „die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum“. Diese sei in beiden Fällen nicht gegeben.
Weitere Voraussetzung für das Merkzeichen „aG“ ist allerdings, dass die Gehbeeinträchtigung einem Grad der Behinderung von 80 entspricht. Im zweiten Fall war dies gegeben, so dass der Kläger das Merkzeichen erhält. Im ersten Fall muss das Landessozialgericht Chemnitz dies noch prüfen.
© afp/aerzteblatt.de