BSK fordert umfassende Überarbeitung des BGG-Entwurfs – Ausnahmeregel streichen

Der von der Bundesregierung am 11.02.2026 vorgelegten Entwurf für ein Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) weist massive Lücken und leider noch eine benachteiligende und nicht hinnehmbare Ausnahmeregelung für private Unternehmen auf.

von Jörg Bechtold

Fünf Menschen sitzen an einem Tisch.
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  • Aus dem Verband

Seine Forderungen hat der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) auch in Gesprächen am 26.03.2026 mit Heike Heubach, der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen der SPD-Fraktion im Bundestag und am 17.03.2026 mit Wilfried Oellers, Beauftragter für Menschen mit Behinderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, vorgetragen. Der BSK fordert grundsätzlich eine Verpflichtung der Privatwirtschaft zu Barrierefreiheit. Deshalb ist die Verankerung der angemessenen Vorkehrung nur ein minimaler Fortschritt, der dann aber menschenrechtskonform ausgestaltet werden muss.

Ausnahmeregelung streichen!

Nach dem Entwurf gelten für private Unternehmen alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung. „Diese benachteiligende Regelung ist unbedingt aus dem Gesetzesentwurf zu streichen! Wenn nahezu jede Maßnahme als unzumutbar eingestuft werden kann, bleibt Barrierefreiheit am Ende freiwillig. Das reicht absolut nicht“, kritisiert Verena Gotzes, Bundesvorsitzende des BSK. „So wird das Instrument der Angemessenen Vorkehrungen zur leeren Hülle und letztlich wirkungslos gemacht.“

Der kategorische Ausschluss solcher Maßnahmen verstößt laut BSK gegen die als Bundesgesetz verabschiedete UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und gegen das Grundgesetz Artikel 3 Absatz 3 Satz 2. Die Angemessenen Vorkehrungen gemäß UN-BRK sehen bereits eine Schutzregelung vor einer übermäßigen Belastung vor. Deshalb ist dies ein unnötiger Doppelschutz für Unternehmen. Damit müssen Unternehmen nur sehr wenige Maßnahmen ergreifen. Ein fatales Signal! Denn sehr viele Menschen benötigen Barrierefreiheit und nicht nur Menschen mit Behinderungen. Festeingebaute Rampen sind beispielsweise in Gefahr, dies ist nicht akzeptabel. Diese Rampen benötigen Familien mit Kinderwagen auch. 

Auch führt diese Ausnahmeregelung zu massiven Verschlechterungen bei bestehenden Regelungen wie die Bauordnungen und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten verbessern

Im Regierungsentwurf wird leider nur eine Feststellungsklage gegenüber Unternehmen bei einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen geregelt. „Eine Feststellung einer Barriere ist selbstverständlich viel zu wenig. Barrieren müssen beseitigt werden und nicht weiter angesammelt werden“ so Verena Gotzes. Deshalb ist die Regelung gemäß BSK auf eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage auszuweiten. Auch ist genau wie bei den Öffentlichen Stellen ein Schadenersatzanspruch von Menschen mit Behinderungen gegenüber privaten Unternehmen zu verankern. 

Die Beweislast von Unternehmen gegenüber Menschen mit Behinderungen wird im Vergleich zum Referentenentwurf vom 19.11.2025 gestrichen. Diese ist wieder festzuschreiben. Ansonsten würde ein Nachweis einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in der Realität fast unmöglich. Die Frist der Geltungsmachung von Benachteiligungen durch Unternehmen von vier Monaten ist zu streichen. Für Öffentliche Stellen wie die Deutsche Bahn werden eine maximale Schadenersatzhöhe von 1.000 Euro eingeführt. Diese Regelung ist ebenfalls zu entfernen.

Mehr finanzielle Förderungen

Es fehlen im Entwurf auch flankierende finanzielle Förderungen, um Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit zu unterstützen, beispielsweise über die Aufstockung der KfW-Programme und mögliche Förderungen für kleine Betriebe.

Gebäude des Bundes

Die Gebäude des Bundes müssen ab 2035 verbindlich barrierefrei werden (wie auch im Koalitionsvertrag vereinbart) und nicht erst 2045.