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Der BSK hat eine aktualisierte Stellungnahme verfasst und sein Anschreiben angepasst. Dieses wird dann nach der parlamentarischen Sommerpause an Vertreter*innen der Politik versendet.
Eine regelhafte gemeinschaftliche Leistungserbringung ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten und die Ausweitung von pauschalen Geldleistungen sind nach Meinung des Bundesverbands Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) kategorisch zurückzuweisen, da sie ausschließlich der Kosteneinsparung dienen. „Damit ist eine bedarfsdeckende und personenzentrierte Leistungserbringung massiv in Gefahr und für Menschen mit Behinderungen drohen Leistungskürzungen“, so die Bundesvorsitzende Verena Gotzes.
Der BSK hat eine aktualisierte Stellungnahme verfasst und sein Anschreiben angepasst. Dieses wird dann nach der parlamentarischen Sommerpause an Vertreter*innen der Politik versendet. Darin bewertet der BSK neben dem Papier von ‚Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 25.06.2026 auch den Dialogprozess Eingliederungshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und die daraus resultierenden Empfehlungen. In diesen Maßnahmen sind auch kritische Punkte zu finden. Beispielsweise die Ausweitung von pauschalen Geldleistungen und die Erweiterung der gemeinschaftlichen Leistungserbringung, obwohl das BMAS verkündet, dass keine Leistungskürzungen erfolgen werden.
Ebenso ist aus Sicht des BSK scharf zu kritisieren, dass die Selbstvertretungsorganisationen zu den ersten beiden Terminen des Dialogprozesses keine Einladung erhielten. Beim vom Bundeskanzleramt organisierten Verfahren wurden Behindertenverbände gar nicht beteiligt. Auch erhielt der BSK bisher keinen Gesprächstermin von Bundeskanzleramt und vom BMAS. „Dies ist völlig inakzeptabel und widerspricht ausdrücklich dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention“, stellt Verena Gotzes enttäuscht fest.
Eine regelhafte gemeinschaftliche Leistungserbringung dient ausschließlich der Kostensenkung. Auch besteht die Gefahr, wenn sie zum Regelfall erklärt werden sollte, dass diese oft gegen den Willen von Menschen mit Behinderungen beschlossen werden. Dies ist zu befürchten, wenn diese durch die Leistungsträger festgelegt und entschieden werden sollen, wie im Papier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen" von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vom 25.06.2026 formuliert.
Entscheidungen gegen den Wunsch der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen zu treffen weist der BSK nachdrücklich zurück, denn dies verstößt nicht nur gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, sondern auch das Grundgesetz. Auch ist dies nach Meinung des BSK eine abzulehnenden Leistungskürzung und eine massive Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts sowie einer personenzentrierten Leistungserbringung.
Pauschale Geldleistungen werden typisiert festgelegt und sollen so die Kosten drücken. Auch hebeln sie die die Einzelprüfungen in der Eingliederungshilfe aus. Damit stehen diese Maßnahme ebenso einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung entgegen und führen am Ende zu Leistungskürzungen.
Der BSK spricht sich auch ausdrücklich gegen ein eigenes Antragsrecht der Leistungsträger ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten aus. Dieses würde deutlich das Wunsch- und Wahlrecht einschränken.
Der Kostenvorbehalt im § 104 SGB IX ist ebenfalls aus Sicht des BSK zu streichen, damit Menschen mit Behinderungen weiterhin in der eigenen Wohnung und einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft leben können.