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Beschrankung von Parkplätzen für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung haben das Recht auf Teilhabe am öffentlichen Leben und an der Gesellschaft. Dies sollte selbstverständlich sein. Doch so barrierefrei sieht es in der Praxis leider nicht aus.

von jw

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  • Aus dem Verband

Herr Lübbers aus Münster stößt fast täglich auf Barrieren. Er ist Ohnhänder und Oberschenkelbeinprothesenträger, daher viel mit dem Auto unterwegs. Dabei kommt es immer wieder vor, dass er Parkplätze für Menschen mit Behinderung nicht nutzen kann, weil sie „eingeschrankt“ wurden. Aufgrund seiner Behinderung ist es Herrn Lübbers nicht möglich, ohne externe Hilfe das Schrankensystem zu überwinden. Diese Barrieren treffen eine Vielzahl von Menschen, wie etwa Contergan-Geschädigte, welche häufig nur über kurze Arme oder keine Hände verfügen. Auch Menschen, die ihr Fahrzeug nur mit einem Elektrorollstuhl verlassen können oder von Muskelerkrankungen und Amputationen betroffen sind, können so die Zufahrt ins Parkhaus nur erschwert oder gar nicht nutzen. Zumal im Falle des Krankenhaus-Parkhauses die Betroffenengruppe zur Zielgruppe des Krankenhauses gehören. Konkret traf Herr Lübbers in seiner Heimatstadt Nordhorn auf diese Barriere. Dort wurde vor einem Krankenhaus ein neues Parkhaus errichtet, bei dem die Parkplätze für Menschen mit Behinderung „eingeschrankt“ wurden. Doch dieses Beispiel ist kein Einzelfall. Der Begriff der Barrierefreiheit ist gesetzlich klar definiert. „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, […], wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ So steht es im § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Im Falle der „eingeschrankten“ Parkplätze für Menschen mit Behinderung kann von „ohne besondere Erschwernis“ bzw. „ohne fremde Hilfe“ nicht die Rede sein.

„Eine Schranke ist eine gewollte Barriere“, sagt Herr Lübbers und steht somit im Widerspruch zum BGG. Bereits das Grundgesetz sagt: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Artikel 3). Deutschland hat sich 2008 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) angeschlossen. Ein zentrales Anliegen der UN-BRK ist, für die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben zu sorgen. Die UN-BRK spricht hier sogar von einem verbrieften Menschenrecht. Doch die Praxis zeigt immer wieder, dass UN-BRK und Co. außer Acht gelassen werden. Der Betreiber des Krankenhaus-Parkhauses ist ein Privat-Anbieter. Und genau hier liegt das Problem, denn für Privat-Anbieter gelten leider andere Regelungen, was die Barrierefreiheit betrifft. Herr Lübbers ist sowohl mit dem Krankenhaus, als auch mit dem Landrat und dem Beirat für Menschen mit Behinderung des Landkreises in Kontakt. Man hatte ihm zugesagt, dass man sich darum kümmere und zusammen mit der Klinik eine Lösung erarbeiten wolle. Bis heute hat sich allerdings nichts getan.