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Gesetzliche Grundlagen

Menschen haben das Recht auf Teilhabe  an der Gesellschaft. Aufgrund von geringer bis gar keiner Barrierefreiheit werden bestimmte Personengruppen vom öffentlichen Leben ausgeschlossen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 im Grundgesetz (GG) besagt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Das Grundgesetz steht über allen anderen Rechtsnormen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) regelt den Begriff der Barrierefreiheit klar und deutlich. Die Mitgliedsstaaten sind zur Umsetzung der UN-BRK verpflichtet. Dabei stellt die UN-BRK kein Sonderrecht dar, sondern konkretisiert die Menschenrechte aus Perspektive von Menschen mit Behinderung vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen.

Barrierefreiheit bedeutet nach Artikel 9 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), dass „[…] für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang […] zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, […] sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit […] offenstehen […].“ Die Schaffung der Barrierefreiheit gelten für Gebäude, Straßen, Transportmittel und öffentliche Gebäude und Einrichtungen. Auch Artikel 9 der UN-BRK sieht „[…] für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen […]“ vor.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des öffentlichen Rechts. Das BGG gilt für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes und ist damit ein wichtiger Teil zur Umsetzung von Art. 3 Abs.3 Satz 2 GG. „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, […] Verkehrsmittel […], wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (§ 4 BGG).