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Wer wir sind

Verbraucherschutzverband

Seit dem 15.09.2011 hat das Bundesamt für Justiz den BSK in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz UKlaG) aufgenommen.

Der BSK als Antidiskriminierungsverband verwirklicht den satzungsgemäßen Vereinszweck, Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, u.a. durch die Aufklärung und Beratung der Mitglieder des Vereins und sonstiger Betroffener und ihrer Familien auf allen relevanten Gebieten und zwar unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes einschließlich verbraucherschutzrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Diskriminierung, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Von diesem Recht nimmt der BSK zunehmend Gebrauch, z.B. bei der Abmahnung der Saarbrücker gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft GmbH im November 2014, die nicht barrierefreie und mit öffentlichen Geldern geförderte Wohnungen als barrierefrei beworben hat.

Im Februar 2015 wurden die Bochum-Gelsenkirchener-Straßenbahn AG (BOGESTRA) und die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) abgemahnt , die aufgrund einer Empfehlung des Bundesverbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) in den vergangenen Wochen Menschen mit E-Scootern von der Beförderung generell ausgeschlossen haben.

Im April 2015 wies das Oberlandesgericht Schleswig die ablehnende Entscheidung des Landgericht Kiel bezüglich einer einstweiligen Verfügung für die Mitnahme von E-Scootern in den Fahrzeugen der Kieler Verkehrsgesellschaft GmbH an das Landgericht Kiel zurück.