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Kürzungsvorschläge in der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe
Stellungnahme des Bundesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) zu den einschneidenden Kürzungsvorschlägen einer geheim tagenden Arbeitsgruppe von Bund, Länder und kommunalen Spitzenverbänden mit massiven Folgen
Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) setzt sich seit 71 Jahren für die Rechte und Belange von Menschen mit körperlichen Behinderungen ein. Selbstverständlich vertritt der Verband auch die Interessen von allen Menschen mit jeglicher Beeinträchtigung.
Der BSK weist den Frontalangriff auf den Sozialstaat und die zahlreichen Kürzungsvorschläge in der Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe in dem geheimen Arbeitspapier „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen" von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden mit Entrüstung und Empörung zurück.
Diese Streichliste darf nie Gesetzesrealität werden, da diese extremen Verschlechterungen für Kinder und Jugendliche und Menschen mit Behinderungen zur Folge hätten. Auch verstößt diese gegen das beschlossene Bundesteilhabegesetz (BTHG) und gegen die rechtsverbindliche UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und die UN-Kinderrechtskonvention.
Der BSK lehnt alle Versuche, die Leistungen der Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe auf Kosten der Betroffenen zu begrenzen oder zu kürzen, kategorisch ab.
Die Bundesregierung stellte knapp 500 Milliarden für Investitionen beispielsweise in die veraltete Infrastruktur zu Verfügung. Im Rahmen dessen hätten auch finanzielle Mittel für Leistungen der Eingliederungshilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe und zur Entlastung der Kommunen und Länder bereitgestellt werden müssen. Dies zeigt, wenn die Bundesregierung Geld bereitstellen möchte, ist dies möglich. Es ist eine falsche Prioritätensetzung.
Die Kostensteigerungen in der Eingliederungshilfe sind überwiegend nicht das Ergebnis von Leistungserhöhungen. Eine Auswertung der Daten des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2024 zeigt, dass rund 90 Prozent der Kostensteigerungen sich durch Tariferhöhungen im Sozialbereich sowie durch inflationsbedingte Mehrkosten bei Energie und Lebensmitteln erklären. Hinzu kommt ein demografisch bedingter Anstieg der Leistungsberechtigten. Nur ein sehr kleiner Teil zählt zu Leistungserhöhungen.
Dies stellten auch die Beauftragten von Menschen mit Behinderungen von Bund und Ländern schon in ihrem Positionspapier aus Dezember 2025 fest.
Auch kam der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in seiner Analyse zu Kürzungen in der Eingliederungshilfe vom 24.02.2026 und bei der Auswertung der Daten aus dem Jahr 2024 des Statistischen Bundesamtes korrekterweise zu diesem Schluss.
Das beschlossene Bundesteilhabegesetz (BTHG) von 2017 wurde beklagenswerterweise mit der Grundbedingung verabschiedet, dass dieses keine Mehrkosten verursachen darf. Inflation und Lohnsteigerungen gehören aber zur Lebensrealität dazu. Deshalb hätte mindestens damals diese Kostenfaktoren miteinberechnet werden müssen. Mit dem BTHG wurden keine Sonderrechte geschaffen, sondern die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen des Grundgesetzes dienten als Rechtsgrundlage. Teilhabe ist gemäß der rechtsverbindlichen UN-BRK ein Menschenrecht und darf nicht unter Kostenvorbehalt stehen.
Es gibt viel zu viele unterschiedliche und zu komplizierte Antrags- und Bedarfsstellungsverfahren in den Ländern und den Kommunen. Dies führt zu sehr unterschiedlichen Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen je nach Wohnort. Auch kritisieren alle Beteiligten, wie die Träger der Eingliederungshilfe und die Leistungserbringer und Menschen mit Behinderungen, den viel zu hohen Verwaltungs- und Zeitaufwand beim umfangreichen Gesamtplanverfahren und das zu lange Antragsverfahren. Ebenso werden Bescheide von Leistungen immer noch teilweise befristet und dies entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG 28.1.2021 – Az: B 8 SO 9/19 R). Dies erfolgt trotz gleichbleibender Bedarfe. Eine Neubeantragung und Bescheidung verursacht für Leistungsberechtigte als auch Leistungsträger und Leistungserbringer einen erheblichen und unnötigen Verwaltungsaufwand, der vermieden werden sollte.
Hier muss angesetzt werden. Diese oben beschriebenen Regelungen verzögern die Leistungsgewährung für Menschen mit Behinderungen erheblich und erhöhen den Verwaltungsaufwand deutlich. Die Umsetzung der zahlreichen Kürzungsvorschläge und die Aufhebung der Tarifbindung wären ein massiver Schritt zurück und sind damit in Gänze abzulehnen.
Der BSK begrüßt die zahlreichen Protestaktionen von Behinderten- und Sozialverbänden sowie Gewerkschaften ausdrücklich.
Ebenfalls kritisiert der BSK scharf die fehlende Beteiligung und Mitentscheidung von Selbsthilfeorganisationen und Verbänden von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitsgruppe von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden bei der Beratung von Kürzungsvorschlägen in der Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe.
Dieses Vorgehen verstößt selbstverständlich eindeutig gegen das Mitentscheidungsrecht und das Partizipationsrecht der UN-BRK, da wiederholt Menschen mit Behinderungen und ihre Selbstvertretungsorganisationen und Verbände überhaupt nicht am Verhandlungstisch saßen.
Forderungen des BSK zur Eingliederungshilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe:
1. Es dürfen keine Leistungskürzungen erfolgen. Das Wunsch- und Wahlrecht der
Leistungsberechtigten muss erhalten bleiben. Der Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget muss garantiert und gestärkt werden.
2. Der Kostenvorbehalt im § 104 SGB IX ist aufzuheben, damit Menschen mit Behinderungen auf Wunsch auch in der eigenen Wohnung und einer selbstbestimmten Wohngemeinschaft leben können.
3. Einkommens- und vermögensunabhängige Teilhabeleistungen sind für Leistungsberechtigte einzuführen. Dies würde das Menschenrecht auf Teilhabe umsetzen und die Ämter wegen deutlich weniger Prüfungen erheblich entlasten.
4. Es darf keine Aufhebung der Tarifbindung im SGB IX erfolgen. Wir benötigen gute Löhne auch der Assistenzkräfte. Es besteht ein erheblicher Fachkräftemangel und nur so bleibt die Tätigkeit von Assistenzkräften attraktiv.
5. Der bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vorliegende einheitliche Antrag für alle Rehabilitationsträger muss digital bereitgestellt und verbindlich von allen Rehabilitationsträgern genutzt werden.
6. Es ist bundesweit ein einheitliches und einfacheres Bedarfsfeststellungsverfahren unter Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen und Verbände einzuführen.
7. Das Gesamtplanverfahren sollte eine Prüfung des Bedarfs auch in größeren Zeitintervallen ermöglichen, wenn dies die Leistungsberechtigten wünschen.
8. Die Befristung von Leistungsbescheiden ist wegen des unnötigen Verwaltungsaufwand aufzuheben, insbesondere für Menschen mit gleichbleibenden Bedarfen.
9. Selbstbeschaffte Leistungen müssen auch erstattet werden und die Ausnahmeregelung für Träger der Eingliederungshilfe ist zu streichen.
10. Der Gleichrang von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe muss bestehen bleiben.
11. Integrationshilfen und Schulassistenz sind zu sichern. Leistungen der Eingliederungshilfe wie Teilhabe an Bildung müssen garantiert und § 112 SGB IX darf nicht gestrichen werden.
12. Die Finanzierung von Fahrdiensten dürfen nicht eingestellt werden und Fahrtkosten nicht an Obergrenzen oder Eigenanteile gekoppelt werden.
13. Es wird eine bedarfsdeckende Hilfsmittelversorgung benötigt und keine weiteren finanziellen Beiträge von Menschen mit Behinderungen.
14. Schaffung einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendliche und Ermöglichung einer inklusiven Lösung.
15. Weiterzahlung des Kindergeldes an die Eltern auch bei stationären Unterbringungen.