Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege

Richtlinie Häusliche Krankenpflege - Beanstandung und Auflage zur Überarbeitung

(he-par/bsk-pr) Am 17.01.2008 hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V (G-BA ) seinen Beschluss zur Umsetzung der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege (HPK) gefasst und seine Entscheidung dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt.

Das BMG hat sich nun zu den geeigneten Orten in Bezug auf Behinderteneinrichtungen geäußert. Das BMG hat diese Regelungen nicht beanstandet. Es verbindet jedoch die Nichtbeanstandung für diesen Teil  mit der Auflage, diese bei der nächsten Gelegenheit so zu überarbeiten, dass Behinderteneinrichtungen nicht grundsätzlich von der Verordnung häuslicher Krankenpflege ausgeschlossen werden. Bis dahin ist nach Auffassung des BMG´s sicherzustellen, dass die Regelung der Richtlinie ohne den grundsätzlichen Ausschluss von Behinderteneinrichtungen angewendet wird. Der Beschluss wurde von Seiten des BMG´s in diesem Punkt nicht beanstandet, damit er sofort in Kraft treten kann (Punkt I.4 Abs 1 der neuen Nummer 6).

Das BMG beanstandet jedoch die Regelungen zur Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Krankenhausärzte (Pkt. I.10 und 11der HPK-Richtlinie). Die derzeitige Formulierung wird den Vorgaben des Gesetzgebers nicht gerecht. Nach dem GKV - WSG soll der Krankenhausarzt unabhängig vom behandelnden Vertragsarzt häusliche Krankenpflege verordnen können. Da die beanstandeten Regelungen inhaltlich klar von den Weiteren abzugrenzen sind, können die anderen Teile in Kraft treten. Das BMG nimmt dabei auch Bezug auf unsere Bedenken (siehe Mail vom 29.02.2008 Stellungnahme der BAG FW) und geht davon aus, dass zeitnah neue Regelungen zu den beanstandeten beschlossen werden.

Das BMG vom 20.03.2008 hier als pdf-Datei