Diskriminierungsverbot gilt für alle

Diskriminierungsverbot gilt für alle

Diskriminierungsverbot gilt für alle behinderten Menschen - nicht nur für Schwerbehinderte

Bundesrichter kippen alte Regelung

(bsk-iwi) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt hat jetzt mit einer Entscheidung die bis August 2006 geltende Regelung zum Schutz von Behinderten rückwirkend gekippt. Das BAG urteilte, dass das Diskriminierungsverbot nicht nur für Schwerbehinderte mit einer Einschränkung von mindestens 50 Prozent angewandt werden dürfe. (Aktenzeichen: 9 AZR 823/06).

Das Diskriminierungsverbot ausschließlich für Schwerbehinderte, so wie es in der bis zum 17. August 2006 gültigen Fassung des Sozialgesetzbuchs enthalten sei, entspreche nicht dem Europarecht.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter beriefen sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom November 2000, nach der unter dem Begriff "Behinderung" jede physische, geistige oder psychische Beeinträchtigung falle, die ein länger dauerndes Hindernis für die Teilnahme am Berufsleben darstellt.

Wie eine Sprecherin des BAG Erfurt erläuterte, gelte das Benachteiligungsverbot zum Beispiel bei Einstellungen oder Beförderungen nach Ansicht der Richter für alle Behinderten, und zwar  unabhängig vom Grad ihrer Behinderung.

Das BAG hob eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin auf, das die Klage einer Frau mit einem Grad der Behinderung von 40 abgewiesen hatte.

Die Frau hatte gegen das Land Berlin geklagt, das ihr 2003 mitgeteilt hatte, dass sie wegen einer Neurodermitis-Erkrankung für eine Anstellung in der Parkraumbewirtschaftung nicht geeignet sei. Das Antidiskriminierungsgesetz, das am 18.08.2006 in Kraft getreten ist, enthält die nur auf Schwerbehinderte bezogene Regelung nicht mehr.