Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

Steuererklärung:

Behinderte Menschen können Aufwendungen für Fahrtkosten zum Arbeitsplatz weiterhin geltend machen

(bsk-iwi) Für behinderte Menschen hat die Kürzung der Pendlerpauschale keine Auswirkungen; für sie gilt folgende Regelung weiter: Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70, können tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Einschränkungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn der GdB mindestens 50 beträgt und zusätzlich eine erhebliche Gehbehinderung vorliegt.

Kann ein behinderter Mensch das Auto nicht selbst führen und wird er von einer anderen Person zur Arbeit gefahren, können zudem Aufwendungen für notwendige Leerfahrten angegeben werden. Fährt also diese Person anschließend zum Wohnort zurück, ist in diesem Fall viermal die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erstattungsfähig!

Hinweis: Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. hat auf seiner Homepage www.bvkm.de unter der Rubrik "Recht und Politik" ein "Steuermerkblatt" zum Downloaden veröffentlicht. In diesem finden Sie als Betroffene und Eltern mit behinderten Kindern Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung.