(bsk-hewi/pr) Alle Rollstuhlfahrer, die den ÖPNV nutzen, können aufatmen! Die "mangelnde Rechtssicherheit" wird durch eine Verlautbarung im Verkehrsblatt (voraussichtlich Mitte März) und eine Änderung in der Straßenverkehrszulassungsordnung gelöst.
Im § 34 Abs. 1 StVZO wird es eine Änderung geben, die nicht mehr die Anzahl der Rollstuhlplätze benennt, sondern die Anzahl der zulässigen Fahrgäste (Sitze und Stehplätze) und die Angabe für die Höchstmasse des Gepäcks. Fährt ein Rollstuhlfahrer im Bus mit, so entfallen zwangsläufig durch die Ausmaße des Rollstuhls Stehplätze. Eine Überladung des Busses, die ein Risiko darstellt, wird dadurch vermieden. Es bleibt allerdings weiter ein Problem, dass die EU- Richtlinie 2001/85/EG nur mindestens einen gesicherten Rollstuhlplatz fordert.
Der BSK wird sich daher dafür einsetzen, daß in Zukunft neue Busse mit mehr als einem gesicherten Stellplatz erworben werden und für vorhandene Busse Umbauten in Auftrag gegeben werden. Diese Forderungen sollten auch in die Nahverkehrspläne der Aufgabenträger (Landkreise oder kreisfreie Städte) übernommen werden. Hier sind Politiker und Selbsthilfeverbände gleichermaßen gefordert.
© BSK e.V. 2007-2012 | W3C XHTML 1.0 | W3C CSS 2.0 | W3C WAI-AAA |