
(bsk-ce) „Immer noch wird in Deutschland manchen Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht komplett abgesprochen. Das deutsche Wahlrecht ist alles andere als inklusiv“, erklärte Leander Palleit, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, anlässlich der Vorstellung seines Positionspapiers „Gleiches Wahlrecht für alle? - Menschen mit Behinderungen und das Wahlrecht in Deutschland“. Die Gesetzgeber in Bund und Ländern müssten die entsprechenden Paragrafen im Bundeswahlgesetz, im Europawahlgesetz und in den landesrechtlichen Vorschriften streichen.
Vom Wahlrechtsausschluss auf Bundesebene betroffen sind Menschen, denen ein Betreuer oder eine Betreuerin für alle Angelegenheiten bestellt worden ist (§ 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz- BWG) oder die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und wegen befürchteter Allgemeingefährlichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind (§ 13 Nr. 3 BWG). Der Ausschluss sei für die Betroffenen ein massiver Eingriff in ihr grundlegendes demokratisches Mitwirkungsrecht. Eine solche unangemessene Beeinträchtigung des Wahlrechts sei weder nach den menschenrechtlichen Maßstäben des Völkerrechts zulässig noch nach denen des deutschen Grundgesetzes, wenn man dieses, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) interpretiere. Die genannten Ausschlusstatbestände müssten daher aufgehoben werden.
Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, erklärte anlässlich der Vorstellung des Positionspapiers: „Seit März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht. Sie setzt wichtige, verpflichtende Impulse für den Bereich der politischen Partizipation von Menschen mit Behinderungen. Dies betrifft auch das Recht zu wählen und gewählt zu werden (Artikel 29 (a) BRK). Die Konvention konkretisiert die bestehenden menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands und zwingt zu Änderungen der Wahlgesetze zugunsten von Menschen mit Behinderungen.“
Eine Änderung des Bundeswahlgesetzes garantiert aber noch nicht, dass Menschen mit Behinderung ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben können. Es sei noch unklar, wer für die Inklusion von Menschen mit Körperbehinderung zuständig ist und wer die Kosten für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention tragen soll, so Maik Nothnagel, sozialpolitischer Referent des BSK e.V. Dabei beruft er sich auf das Beispiel von Tauberbischofsheim in Baden-Württemberg. Zwar können dort Menschen mit Körperbehinderung weitgehend ihr aktives Wahlrecht ausüben, da 6 von 9 Wahlkabinen barrierefrei eingerichtet sind. Allerdings bleibe ihnen der Zugang zum politischen Diskurs nach wie vor versperrt, da wichtige Veranstaltungsräume nur über Treppen zugänglich seien. Zudem fehle es oft an leicht verwendbarem Informationsmaterial, beispielsweise für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung oder für Menschen mit Lernschwierigkeiten. Mangels Barrierefreiheit im politischen Diskurs werden Menschen mit Körperbehinderung ihr passives Wahlrecht, sprich das Recht gewählt zu werden, gar nicht erst ausüben können. Da wundert es nicht, wenn Menschen mit Behinderung politisch unterrepräsentiert sind. Ulf-D. Schwarz, Geschäftsstellenleiter des BSK e.V. in Krautheim, zieht eine traurige Bilanz: „Auch die aktive politische Teilnahme ist nicht in der Realität angekommen, unter den Bewerbern und den Stadträten befand sich kein Mensch mit Behinderung.“
Unter folgendem Link kann das Positionspapier von Leander Palleit abgerufen werden:
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