(bsk-iwi/um) Über die neuen Transparenzberichte von Pflegeheimen, deren Veröffentlichung im Dezember angelaufen ist, gibt es Streitigkeiten. Nun liegen erste Beschlüsse von Sozialgerichten vor.
Das Sozialgericht in Dessau hat in seinem Beschluss den Landesverbänden der Pflegekassen eine solche Veröffentlichung untersagt (SG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 04.01.2010, Az.: S 3 P 90-09 ER). Von besonderem Interesse ist, dass das Gericht die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Transparenzberichts im Rahmen des Eilverfahrens nicht für aufklärbar hielt und deshalb mit Rücksicht auf die gebotene Wahrung der Rechte der Einrichtung die Publikation untersagt hat, bis in einem Hauptsachverfahren entschieden ist. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und ein Beschwerdeverfahren vor dem LSG Halle sehr wahrscheinlich.
Darüber hinaus gibt es eine weitere Eilentscheidung des Sozialgerichts Münster. Demnach kann ein Pflegeheim die Veröffentlichung einer schlechten Benotung im Internet verhindern. Eine negative Note im Internet könne zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen, einem Rückgang der Belegungszahlen und damit zu einem wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes führen, erklärte das Gericht am Dienstag (AZ: S 6 P 202/09 ER).
Das SG Dortmund entschied in seinem Beschluss vom 11.01.2010 (S 39 P 279/09 ER), dass ein Pflegeheimträger die Veröffentlichung eines Tranparenzberichts nicht per einstweiliger Anordnung verhindern kann. Im vorliegenden Fall wollte ein Pflegeheim in Unna dem Landesverband der Betriebskassenkassen (BKK) NRW in Essen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts über das Heim untersagen. Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des MDK Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten. Das Sozialgericht Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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