Berlin (dpa) - Änderungen beim Kündigungsschutz waren schon vor vier Jahren bei den Koalitionsverhandlungen zwischen Union und SPD ein Streitthema. Damals sollte die Probezeit für neueingestellte Mitarbeiter von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert werden, ehe der Kündigungsschutz greift. Dieses Vorhaben wurde dann aber fallen gelassen. Bei den nun anstehenden Gesprächen zwischen Schwarz und Gelb stehen Lockerungen beim Kündigungsschutz erneut zur Diskussion.
Aktuell gilt: Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt in Betrieben mit mindestens zehn Beschäftigten, und zwar für Arbeitnehmer nach mindestens sechs Monate ununterbrochener Beschäftigung. Die FDP möchte den Schwellenwert auf 20 Beschäftigte heraufsetzen und die Probezeit auf zwei Jahre vervierfachen.
Bei der ordentlichen Kündigung müssen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Fristen einhalten. In der Probezeit kann der Arbeitgeber schon mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Möglich sind betriebsbedingte Kündigungen, wenn sie wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebes unvermeidbar sind.
Grundsätzlich unzulässig ist die Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft, innerhalb der ersten vier Monate nach der Entbindung, während der Elternzeit und wegen der Einberufung zum Wehr- und Ersatzdienst. Einen besonderen Kündigungsschutz genießen Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte und Auszubildende.
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