Patientenverfügung rechtlich verbindlich

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Patientenverfügung rechtlich verbindlich

Neu ab 1. September 2009: 

Rechtliche Verbindlichkeit der Patientenverfügung

Oberstes Kriterium ist der selbstbestimmte schriftliche Wille des Patienten /Tipps und Links

 (bsk-iwi/um) Sechs Jahre wurde im Bundesrat diskutiert, wie der vorab geäußerte Wille eines Patienten bewertet werden soll, wenn dieser sich nicht mehr zu seiner Behandlung äußern kann und nur noch mit Pflege und medizinischen Apparaten am Leben erhalten werden kann. Doch schließlich hat man sich auf eine Regelung geeinigt, die nun seit dem 1. September in Kraft ist.

Sie macht den in der Verfügung geäußerten Willen des Patienten zum obersten Kriterium. Hat sich zum Beispiel ein Patient für eine Abschaltung lebenserhaltender Geräte entschieden, steht sein Wille fortan über jeglichen Bestrebungen, den Menschen so lange wie möglich am Leben zu erhalten.

In einer Patientenverfügung können Erwachsene festlegen, ob und in welchem Rahmen sie in Situationen, in denen sie ihren Willen nicht mehr äußern können, behandelt werden sollen. Tritt eine solche Situation ein, hat ein Betreuer zu prüfen, ob die Festlegungen des Patienten darauf zutreffen und sie gegebenenfalls durchzusetzen.

Beachten Sie aber bitte,

- Patientenverfügungen sind künftig nur wirksam, wenn sie schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namens­unterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sind (eine Unterschriftsbeglaubigung oder notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben).

- Obgleich das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist,  bleiben „alte“ Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung verfasst wurden, grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage wirksam. 

Um Missverständnissen vorzubeugen:

Das Recht eines jeden Menschen, in jedem Stadium einer Erkrankung eine medizinische Behandlung ablehnen zu können, bedeutet nicht, anderen die Befugnis zu seiner Tötung zu geben - seien es Ärztinnen oder Ärzte, Angehörige oder Pflegepersonal. Die aktive Sterbehilfe ist und bleibt verboten!

Patientenverfügung und Betreuungsverfügung richtig kombinieren! / Auch nahe Angehörige brauchen eine Betreuungsverfügung

Leider glauben viele, dass wenn sie selbst hilflos sind, der Ehegatte oder ein erwachsenes Kind für sie entscheiden kann. Diese Annahme ist leider völlig falsch. Auch nahe Angehörige brauchen eine schriftliche Ermächtigung, d. h. eine so genannte Vollmacht. Liegt keine Vollmacht vor, bestimmt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer. Dieser trifft dann die Entscheidung, zum Beispiel über eine medizinische Behandlung. Aber es kann viel schlimmer für Sie kommen, denn der vom Vormundschaftsgericht eingesetzte Betreuer hat auch das Recht,  Ihre gesamten finanziellen Verhältnisse zu regeln, und zwar unabhängig davon, ob Tochter, Sohn oder Ehepartner dies gerne in Ihrem Sinne für Sie übernehmen möchten.

Ein Weg zur Vermeidung der „rechtlichen Betreuung" durch das Vormundschaftsgericht war seit 2005 die Vorsorgevollmacht. Seit dem 1. September 2009 können auch Betreuungsverfügungen beim Zentralen Vorsorgeregister

Postanschrift:

Bundesnotarkammer

Zentrales Vorsorgeregister

Postfach 080151

10001 Berlin

kostenpflichtig registriert werden.

www.vorsorgeregister.de

E-Mail:

Tel.: 01805-355050 (14 ct./Min. aus dt. Festnetz)

Mo - Do 07:00 bis 17:00 Uhr

Freitag 07:00 bis 13:00 Uhr,

Durch diese Registrierung stellen Sie sicher, dass kein Gericht an der von Ihnen festgelegten Vertrauensperson vorbei entscheiden kann. Schaffen Sie also klare Verhältnisse!

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie selbst festlegen, wer zu Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer bestellt werden soll, wer sich um Ihr Vermögen, Hund, Katze und Hausrat kümmern soll, wenn Sie infolge Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.

Das Bundesministerium für Justiz hat auf seiner Homepage www.bmj-bund.de/ eine Formulierungshilfe Patientenverfügung, ein Formular Betreuungsverfügung und selbstverständlich den neuen Gesetzestext Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts veröffentlicht.