Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht II

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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht II

Patientenverfügung: Vorsorgevollmacht immer im Original mitnehmen

Dortmund (dpa/tmn) - Eine Vorsorgevollmacht sollte der Bevollmächtigter immer im Original dabei haben. Darauf macht die Deutsche Hospiz Stiftung in Dortmund anlässlich des zum 1. September in Kraft getretenen Gesetzes zur Patientenverfügung aufmerksam. Das bedeutet, dass die Vollmacht vom Patienten unterzeichnet und mit Datum versehen sein muss. Nur dann sei sie bei einem ärztlichen Beratungsgespräch gültig. Eine Kopie reiche nicht.

 Hat der Patient mehrere Bevollmächtigte vorgesehen, braucht jeder von ihnen ein Original. Eine Vorsorgevollmacht ist notwendig, damit eine Patientenverfügung, die alle Anforderungen des Gesetzes erfüllt, direkt umgesetzt werden kann, erläutert die Stiftung. Fehlt die Vollmacht, müsse immer über ein Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Dieses Verfahren sei nicht nur umständlich, sondern berge auch die Gefahr, dass anstelle einer Vertrauensperson ein Berufsbetreuer bestellt wird.