Patientenverfügung

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Patientenverfügung

Recht/Gesundheit

Patientenverfügung sollte möglichst detailliert sein

Berlin/München (dpa/bsk-um) - Patientenverfügungen sollten möglichst detailliert formuliert werden. Wichtig sind neben der Schriftform und den persönlichen Angaben möglichst konkrete Fallbeispiele. «Wenn ich nur schreibe: "Ich will kein Opfer der Apparatemedizin werden", dann reicht das nicht», sagt der Medizinrechtler Rudolf Ratzel im Gespräch mit der dpa. Auch ethische oder religiöse Überzeugungen sollten thematisiert werden. Wer zum Beispiel den Empfang eines Spenderorgans oder Bluttransfusionen für sich ablehnt, schreibt das am besten genau auf. «Es sollte sich für den späteren Leser das Bild ergeben, dass sich jemand mit der Thematik auseinandergesetzt hat.»

Wer seine Verfügung ändern will, könne sie einfach zerreißen und neu schreiben, wenn er sie zu Hause aufbewahrt. Ist sie bei einem der zentralen Vorsorgeregistern der Bundesnotarkammer registriert, reicht dem Fachanwalt zufolge eine kurze Meldung, dass die Verfügung gelöscht werden soll. Nützliche Vorlagen für die Formulierung finden sich zum Beispiel auf der Homepage des Bundesjustizministeriums unter  www.bmj.bund.de oder unter www.medizinethik.de/verfuegungen.htm.

Bereits bestehende schriftliche Willensbekundungen müssen nicht neu abgefasst werden - trotz der am Donnerstag vom Bundestag verabschiedeten Neuregelung. «Sie gelten nach wie vor fort», so Ratzel. Das neue Gesetz biete zudem mehr Rechtssicherheit für Betroffene, erläutert der in München tätige Fachanwalt. Wichtig sei, dass der Wille schriftlich festgelegt ist - bisher galten auch mündliche  Willensbekundungen, die laut Ratzel aber «erhebliche  Nachweisprobleme» mit sich gebracht haben.

Das Mitglied des Medizinrechtsausschuss im Deutschen Anwaltverein in Berlin rät aber, die Verfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen. Das neue Gesetz sehe vor, dass kein Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss, wenn sich Ärzte und Vorsorgebevollmächtigte einig sind, bestimmte medizinische Maßnahmen zu beenden - das heißt dann, dass sich kein Dritter mehr mit dem vorher festgelegten Patientenwillen befassen muss. Positiv ist Ratzels Ansicht nach auch, dass das Gesetz keine Beratungspflicht - weder durch Ärzte, Pfleger oder Hospizmitarbeiter - vorsieht. «Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist gestärkt worden.»