Parkerleichterungen

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(bags-bb/bsk-pr) Am 6.3.2009 hat der Bundesrat die 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung beschlossen.

In der 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften heißt es auf Seite 2:

„[…]Deshalb werden die notwendigen Änderungen in der StVO nachvollzogen, damit künftig auch schwerbhinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (ihnen fehlen beide Arme) oder Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen die Behindertenparkplätze nutzen dürfen.[…]“

Die 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften finden Sie hier

Den Beschluss des Bundesrates gibt es hier

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist auf Seite 1 zu lesen:

„[…] Die Straßenverkehrsbehörden der Länder können für schwerbehinderte Menschen Ausnahmegenehmigungen von mit Verkehrszeichen angeordneten Halt- und

Parkverboten erteilen (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). […]. Die Länder, welche für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig sind, haben für schwerbehinderte Menschen mit unterschiedlichen gesundheitlichen Einschränkungen Ausnahmegenehmigungen erteilt. Dies hat zur Folge, dass eine Ausnahmegenehmigung nicht in allen Bundesländern gilt, was wiederum bei den Betroffenen auf Unverständnis stößt.[…]“

Auf Seite 8 des pdf-Dokuments werden die Gruppen von Menschen mit Behinderungen benannt, die für Ausnahmegenehmigungen in Betracht kommen. Hierzu zählen:

  • U.a. Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte,
  • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen,
  • Blinde Menschen,
  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen[…],
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen[…],
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen […] und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane;
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.[…]“

Auf Seite 13 des pdf-Dokuments wird das Verfahren beschrieben und zur Nachweispflicht ausgeführt:

„[…] Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können die Berechtigung mit dem EU-einheitlichen Parkausweis nachweisen. Für die übrigen Personengruppen […s.o.] wird ein bundeseinheitlicher Parkausweis eingeführt, […der] im Verkehrsblatt bekanntgegeben wird.“

Der Beschluss des Bundesrats umfasst nicht die Änderungsempfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik und des Ausschusses für Innere Angelegenheit zur ausweitenden Nutzung von „Behindertenparkplätzen“. Die Nutzung von Behindertenparkplätzen werden damit zukünftig weiterhin auf Menschen mit Merkzeichen „aG“ und blinden Menschen beschränkt. Hinzu kommen nach den beschlossenen Änderungen lediglich die Gruppe der Menschen mit Amelie, Phokomelie und vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Hintergrund des Beschlusses des Bundesrates ist unter anderem die verbreitete Befürchtung, dass insbesondere für die Gruppe der Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung die Behindertenparkplätze möglichst frei von anderen Nutzern gehalten werden sollen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gibt es hier

Die Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik und des Ausschusses für Innere Angelegenheit finden Sie hier

Den Beschluss des Bundesrates vom 6.3.2009 ist hier

Grundlage der Änderungen der Straßenverkehrsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, die im

letzten Jahr beschlossen worden ist. Den zugrundeliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gibt es hier