(kf-gm/bsk-pr) Im Zusammenhang mit der gerade veröffentlichten "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II, Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur, Bau und Ausstattung von Schulen", hat der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, Karl Finke, auf die Bestimmungen des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) hingewiesen.
Er gehe davon aus, dass allen Schulträgern der § 7 des NBGG bekannt ist. Dort sei geregelt, dass alle Neubauten und die großen Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher Stellen barrierefrei gestaltet werden sollen. Dabei gelten Um- und Erweiterungsbauten ab einem Volumen von einer Million Euro als "groß".
"Ich weiß, dass die Antragfristen sehr kurz sind. Das darf aber in keinem einzigen Fall dazu führen, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit außer Acht gelassen wird", fordert Karl Finke.
© BSK e.V. 2007-2010 | W3C XHTML 1.0 | W3C CSS 2.0 | W3C WAI-AAA |