(bsk-iwi/pr) Wie am 05.01.2009 aus dem Deutschen Bundestag bekannt wurde, sollen künftig sowohl der eindeutige als auch der zu ermittelnde mutmaßliche Wille eines Menschen gültig sein.
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage werde gesetzlich klargestellt, dass sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte verpflichtet seien, den Willen des Patienten "Ausdruck und Geltung zu verschaffen". Bestehe Uneinigkeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer darüber, so seien nahestehende Angehörige hinzuziehen, um sich Klarheit zu verschaffen. Wenn noch immer keine Einigkeit herrsche, sei das Vormundschaftsgericht anzurufen.
Eine aktive Sterbehilfe sehe der Gesetzentwurf ausdrücklich nicht vor.
Das Gesetz bekenne sich zu dem Grundsatz, dass jedes Leben lebenswert sei, auch Leben mit Schwäche, Krankheiten und Behinderung. Auch und gerade dann sei es Aufgabe der Gesellschaft, dafür zu einzutreten, dass Menschen akzeptiert und nach ihren Bedürfnissen gepflegt und umsorgt würden. Die Akzeptanz dieses Grundsatzes bedeute aber auch, dass es keine durch Gesetz zu verordnende Wahrheit über das Sterben gebe. Jeder Mensch könne in einem "höchstpersönlichen Entscheidungsprozess" festlegen, wann er sich gegen den natürlichen Sterbeprozess nicht mehr wehren und auf den Einsatz der Intensivmedizin verzichten wolle.
"Deshalb beinhaltet der Anspruch auf menschenwürdiges Sterben auch die Feststellung, dass die höchstpersönliche Einsicht des Patienten, wann seine Zeit zu sterben gekommen ist, respektiert werden muss", so die Initiatoren. Der Entwurf sei darüber hinaus geprägt von der Erkenntnis, dass Leben und Sterben in ihrer Komplexität nicht normierbar seien und sich pauschalen Kategorien entzögen. Deshalb lasse er Raum für die Betrachtung des Einzelfalls und vermeide schematische Lösungen.
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