(he/bsk-pr) Der Bundestag ist mit seinem Beschluss vom 28.11.2008 dem Vorschlag des Finanzausschusses gefolgt, eine Einkommensteuerbefreiung für Gasteltern behinderter Menschen gemäß § 3 Nr. 10 Enkommenssteuergetz (EStG) einzuführen. Der § 3 Nr. 10 soll wie folgt gefasst werden:
"Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. Für Einnahmen im Sinne von Satz 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen."
Damit wurde den Forderungen des Paritätischen vom Mai dieses Jahres entsprochen, die u. a. auch in die Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAG FW) zum Jahressteuergesetz eingebracht wurden.
Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat am 19.12.2008 dem Beschluss zustimmt.
Unter dem folgenden Link kann der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Jahressteuergesetz 2009 eingesehen werden:
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