(dpa-tmn/bsk-pr) Beantragt ein Pflegebedürftiger erfolgreich eine höhere Pflegestufe, bekommt er die Leistungen rückwirkend. Das gilt zumindest dann, wenn er bereits amtlich anerkannt ist, erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Die höheren Leistungen gebe es vom Tag der höheren Pflegebedürftigkeit an, unabhängig vom Tag des Antrags oder des Abschlusses des Verfahrens.
Ein Beispiel: Ein Pflegebedürftiger in Stufe II beantragt Anfang September Leistungen nach Pflegestufe III. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen begutachtet ihn Mitte Oktober und stellt die erhöhte Bedürftigkeit rückwirkend zum 1. Juli fest. Dann bekommt der Pflegebedürftige auch von diesem Datum an die höheren Leistungen.
Diese und weitere Informationen zur Pflege und zur Pflegereform hat die Verbraucherzentrale im Ratgeber «Pflegefall - was tun?» zusammengefasst.
Informationen: Ratgeber für 12,90 Euro plus 2,50 Euro für Porto und Versand erhältlich beim Versandservice der Verbraucherzentrale, Adersstraße 78, 40215 Düsseldorf (Tel.: 01805/00 14 33 für 14 Cent pro Minute, Internet: www.vz-ratgeber.de).
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