(par-cz/bsk-pr) Am 22.07.2008 fand die Anhörung der Verbände zum Referentenentwurf für ein Gesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Kleisthaus in Berlin statt.
An der Erörterung des Referentenentwurfs nahmen vier Vertreter/-innen des BMAS und zirka 15 Vertreter/-innen von Verbänden und Institutionen teil.
Das BMAS informierte, dass der Referentenentwurf einen Tag später mit den Ländern und zwei Tage später ressortübergreifend mit den Ministerien besprochen werden soll. Geplant ist, den Entwurf am 27. August 2008 in die Kabinettssitzung einzubringen. Danach geht die Konvention in die parlamentarische Abstimmung. Der Ratifizierungsprozess soll Ende des Jahres 2008 abgeschlossen sein.
Das BMAS bat die Teilnehmer/-innen darum, den Schwerpunkt der Erörterung auf die Denkschrift zu legen. Mögliche Änderungen der deutschen Gesetzgebung oder andere Maßnahmen sind ein zweiter Schritt und sollten in der Anhörung nicht besprochen werden. Hierzu sind entsprechend einer Anmerkung des Vertreters des BMAS wohl thematische Arbeitsgruppen z. B. für die Bereiche Bildung und Arbeit nach der Ratifizierung vorstellbar.
Der Verband der Psychiatrie-Erfahrenen forderte jedoch, dass die Ratifikation erst erfolgen soll, wenn klar ist, welche Gesetze in Deutschland geändert werden. Die anderen teilnehmenden Verbände waren sich überwiegend einig, dass die Ratifikation nicht gefährdet werden soll. Die Konvention stärkt die Rechte der Menschen mit Behinderungen und stellt eine Herausforderung für die Umsetzung künftiger behindertenpolitischer Maßnahmen für die Bundesrepublik dar. Die Umsetzung der Konvention einschließlich notwendiger Gesetzesänderungen und Maßnahmen sollen in einem zweiten Schritt bestimmt werden. In der Diskussion wurde auch deutlich, dass von Seiten des BMAS angestrebt wird, die Ratifikation ohne Vorbehalte und Interpretationserklärungen zu erreichen. Vorbehalte und Interpretationserklärungen könnten die Umsetzung der Konvention in den jeweiligen Punkten einschränken. Sie werden zusätzlich zur Denkschrift formuliert und bei den Vereinten Nationen hinterlegt. Die Denkschrift hat den Charakter einer Gesetzesbegründung. Im Gesetzblatt werden jedoch nur das Gesetz selbst (zurzeit bestehend aus zwei Artikeln), die deutsche Übersetzung (50 Artikel) und das Fakultativprotokoll (18 Artikel) veröffentlicht.
Das BMAS betonte, dass die deutsche Übersetzung nicht Gegenstand der Diskussion ist. Hier eine Änderung erreichen zu wollen, würde bedeuten, eine Staatenkonferenz einberufen zu müssen. Diese würde den Zeitplan verzögern. In diesem Zusammenhang wurde erwähnt, dass die deutsche Sprache keine Amtssprache der Vereinten Nationen ist. Die Amtssprachen der Vereinten Nationen sind für den europäischen Raum Englisch, Französisch und Spanisch. Die Verbände wurden aufgefordert, eine eigene Interpretation der Konvention vorzunehmen. Diese könnte für den Prozess der Umsetzung der Konvention nach der Ratifizierung hilfreich sein.
Von den Verbänden wurde angemerkt, dass in der Denkschrift zum Teil der Text der Konvention und die deutsche Rechtslage abgebildet, aber auch Auslegungshinweise gegeben werden, bei denen jedoch die Probleme der Umsetzung bestehender gesetzlicher Regelungen und deren Durchsetzung in der Praxis unberücksichtigt bleiben.
Anliegend erhalten Sie Stellungnahmen vom Institut für Menschenrechte und vom Weibernetz zur Kenntnis.
© BSK e.V. 2007-2012 | W3C XHTML 1.0 | W3C CSS 2.0 | W3C WAI-AAA |