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Anhörung zum Referentenentwurf zur UN-Konvention

(par-cz/bsk-pr) Am 22.07.2008 fand die Anhörung der Verbände zum Referentenentwurf für ein Gesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Kleisthaus in Berlin statt.  

An der Erörterung des Referentenentwurfs  nahmen vier Vertreter/-innen des BMAS und zirka 15 Vertreter/-innen von Verbänden und Institutionen teil.

Das BMAS informierte, dass der Referentenentwurf  einen Tag später mit den Ländern und zwei Tage später ressortübergreifend mit den Ministerien  besprochen werden soll. Geplant ist, den Entwurf am 27.  August 2008 in die Kabinettssitzung einzubringen. Danach geht die Konvention in die parlamentarische Abstimmung. Der Ratifizierungsprozess soll Ende des Jahres 2008 abgeschlossen sein.

Das BMAS bat die Teilnehmer/-innen darum, den Schwerpunkt der Erörterung auf die Denkschrift zu legen. Mögliche Änderungen der deutschen Gesetzgebung oder andere Maßnahmen sind ein zweiter Schritt und sollten in der Anhörung nicht besprochen werden. Hierzu sind entsprechend einer Anmerkung des Vertreters des BMAS  wohl thematische Arbeitsgruppen z. B. für die Bereiche Bildung und Arbeit nach der Ratifizierung vorstellbar.

Der Verband der Psychiatrie-Erfahrenen forderte jedoch, dass die Ratifikation erst erfolgen soll, wenn klar ist, welche Gesetze in  Deutschland geändert werden. Die anderen teilnehmenden Verbände waren sich überwiegend einig, dass die Ratifikation nicht gefährdet werden soll. Die Konvention stärkt die Rechte der Menschen mit Behinderungen und stellt eine Herausforderung für die Umsetzung künftiger behindertenpolitischer Maßnahmen für die Bundesrepublik dar. Die Umsetzung  der Konvention einschließlich notwendiger Gesetzesänderungen und Maßnahmen sollen in einem zweiten Schritt bestimmt werden.  In der Diskussion wurde auch deutlich, dass von Seiten des BMAS angestrebt wird, die Ratifikation ohne Vorbehalte und Interpretationserklärungen zu erreichen.  Vorbehalte und Interpretationserklärungen könnten die Umsetzung der Konvention in den jeweiligen Punkten einschränken. Sie werden zusätzlich zur Denkschrift formuliert und bei den Vereinten Nationen hinterlegt. Die Denkschrift hat den Charakter einer Gesetzesbegründung. Im Gesetzblatt werden jedoch nur das Gesetz selbst (zurzeit bestehend aus zwei Artikeln), die deutsche Übersetzung (50 Artikel) und das Fakultativprotokoll (18 Artikel) veröffentlicht.  

Das BMAS betonte, dass die deutsche Übersetzung nicht Gegenstand der Diskussion ist. Hier eine Änderung erreichen zu wollen, würde bedeuten, eine Staatenkonferenz einberufen zu müssen. Diese würde den Zeitplan verzögern. In diesem Zusammenhang wurde erwähnt, dass die deutsche Sprache keine Amtssprache der  Vereinten Nationen ist. Die Amtssprachen der Vereinten Nationen sind für den europäischen Raum Englisch, Französisch und Spanisch. Die Verbände wurden aufgefordert, eine eigene Interpretation der Konvention vorzunehmen. Diese könnte für den Prozess der Umsetzung der Konvention nach der Ratifizierung hilfreich sein.

Von den Verbänden wurde angemerkt, dass in der Denkschrift zum Teil der Text der Konvention und  die deutsche Rechtslage abgebildet, aber auch  Auslegungshinweise gegeben werden, bei denen jedoch die Probleme der Umsetzung bestehender gesetzlicher Regelungen und deren Durchsetzung in der Praxis unberücksichtigt bleiben.

Konkret wurden folgende Artikel und Themen während der Erörterung der Denkschrift besprochen:

  • die Bindung und Beschreibung des universellen Rechts und spezielles Leistungsrecht (Art. 1)
  • das Verbot der Sterilisation (Art. 7 in Verbindung mit Art. 23)
  • der Abbau von Kommunikationsbarrieren, wertfreie und umfassende Informationen für alle - Art. 9 (Gebärdendolmetscher, Gebärdensprache, leichte Sprache)
  • das fortschrittliche deutsche Betreuungsrecht und die "Falschdarstellungen" in den Erläuterungen zu  Art. 12  
  • die Auffassung der Bundesregierung zu Art. 14  und  Art.17, die nicht dem Geist der Konvention entspricht widersprochen wurde der Auffassung, dass Forschungsmaßnahmen  nicht in den Anwendungsbereich der Konvention fallen sollen (zu Art. 15)
  • die Notwendigkeit der Prüfung der  Ausführungen zu Art. 16  (Missbrauch und Strafmaß)
  • die hilfreichen Ausführungen zur unabhängigen Lebensführung zu Art. 19 (diese wurden vom BMAS vorgenommen)
  • die Mobilität,die mehr als "kostengünstige Beförderung" ist, sie kann auch Assistenz beinhalten (Art. 20)
  • der Kompromiss zwischen Ländern und Bund und die Wiedergabe eines Urteils aus den 90-iger Jahren (Art. 24 - Bildung)
  • die "beschönigenden" Aussagen und Darstellungen zur Pflege (Art. 25 - Gesundheit)
  • die fehlenden Aussagen zum Thema Beschäftigung für schwerbehinderte Menschen, Konzentration auf den ersten Arbeitsmarkt (Art. 27) ie (Nicht) - Umsetzung der Armutsbekämpfung (Art. 28)
  • die positiven Darstellungen der gesetzlichen Regelungen und die fehlende Realität bei der Umsetzung (Art. 30)
  • die fehlenden Überlegungen zur Bestimmung von "Focal-Points"  und die rechtliche Verankerung der unabhängigen Monitoring-Stelle im Gesetz (Art. 33).

Anliegend erhalten Sie Stellungnahmen vom Institut für Menschenrechte und vom Weibernetz zur Kenntnis.