(dpa/bsk-pr) Mit einem Urteil zur häuslichen Pflege hat das Bundessozialgericht in mehreren Punkten die Rechte behinderter Kinder und ihrer Eltern klargestellt. Im konkreten Fall ging es in dem am Freitag in Kassel veröffentlichten Urteil um 1995 geborene Zwillinge, die an einer fortschreitenden Muskelerkrankung leiden. Nachdem die Kasse gut 2500 Euro für einen Behindertenaufzug gezahlt hatte, wollten die Eltern noch eine 3700 Euro teure Rollstuhlrampe für die Rückseite des Hauses haben, damit die Kinder in den Garten gelangen könnten. Sozial- und Landessozialgericht hatten das abgelehnt, weil die Pflege der Kinder dadurch nicht erleichtert werde und das Interesse, ohne Umwege in den Garten zu kommen, "nicht zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse" gehöre.
Die Bundesrichter gaben dem grundsätzlich recht - nicht jedoch, wenn es sich um Kinder handele (Az.: B 3 P12/07 R). Durch das Spielen im Garten werde ihre Integration gefördert und eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Bei älteren Behinderten gehöre der barrierefreie Zugang zum Garten jedoch nicht zur «Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes».
Dennoch gingen die Eltern der 13-Jährigen aus Baden-Württemberg leer aus. Sie seien mehrfach mit dem vom Gesetz zugelassenen Höchstbetrag unterstützt worden. Ein weiterer Zuschuss sei nur rechtens, wenn sich die Pflegesituation grundlegend ändere. Obwohl die Zwillinge zwei Betroffene mit identischen Krankheitsbildern sind, könnten die Beträge auch nicht verdoppelt werden. Die Zuschüsse seien
wohnumfeld- und nicht personenbezogen.
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