(par-cz/bsk-pr) Nach Einschätzung des Paritätischen handelt es sich bei den Betreuungsgeldern zur Aufnahme von Menschen mit Behinderungen in Gastfamilien um Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG gewährt werden. Somit ist nicht die Gastfamilie, sondern der behinderte Mensch anspruchsberechtigt. Dies sollte Anlass dafür sein, dass eine Ergänzung im Steuergesetz vorgenommen wird. Der Paritätische GV wird sich in die geplante Stellungnahme der BAG der Freien Wohlfahrtspflege entsprechend einbringen.
Die erste Lesung zum Regierungsentwurf ist für den 25. und 26. September 2008 und die Anhörung im Finanzausschuss für den 13. Oktober 2008 geplant.
Die geplanten Änderungen betreffen u. a. folgende Bereiche:
Weitere Informationen zu den geplanten Änderungen und der Entwurf des Gesetzes können unter dem folgendem Link eingesehen werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zum
1. Januar 2008 durch das Jahressteuergesetz veröffentlicht. Für das Betreute Wohnen für Menschen mit Behinderung in Gastfamilien könnten diese Regelungen möglicherweise zur Anwendung kommen, sofern wir mit unserer Forderung - von der Besteuerung abzusehen - keinen Erfolg haben. Die Finanzämter hatten in ihren Schreiben auf die Tagespflege verwiesen.
Diese Unterlagen können über diesen Link eingesehen werden.
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