Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam im Unterricht

Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam im Unterricht

Die derzeitige Rechtslage

Laut einer Statistik der Kultusministerkonferenz von 2001 wurden bis dato ca. 10 % aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Regelschulen unterrichtet. Schulpolitik ist Ländersache: Grundlage für die Möglichkeiten der integrativen Beschulung sind die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer. Das Spektrum der gesetzlichen Regelungen erstreckt sich hierbei von der gemeinsamen Erziehung als Regelform (Sonderschulen nur in Ausnahmefällen, z.B. in Bremen) bis hin zur Nichtberücksichtigung im Schulgesetz (z.B. in Mecklenburg-Vorpommern). Doch selbst in Ländern, in denen die integrative Beschulung per Gesetz möglich ist, ist es manchmal ein langer und nervenaufreibender Weg, bis ein Kind mit Behinderung tatsächlich am Schulunterricht in einer Regelschule teilnehmen kann. Sicherlich gibt es von Bundesland zu Bundesland, von Landkreis zu Landkreis und von Schule zu Schule Unterschiede, doch Eltern von Kindern mit Behinderung machen im Großen und Ganzen oft die gleichen Erfahrungen.

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" heißt es im Grundgesetz Artikel 3. In seinem Urteil vom 08.10.1997 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Überweisung einer Schülerin in eine Sonderschule gegen ihren Willen bzw. den Willen ihrer Eltern nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Lt. Urteil ist es zulässig, dass der jeweilige Landesgesetzgeber die Verwirklichung der integrativen Beschulung unter Finanzierungsvorbehalt stellt. Allerdings wurde zugestanden, dass -sofern die integrative Beschulung an der Regelschule möglich und der nötige Mehraufwand an Personal und Material mit vorhandenen Mitteln bestritten werden kann - es sich sehr wohl um eine Benachteiligung handelt, wenn in einer solchen Situation die an einer integrativen Beschulung interessierten Schüler an eine Sonderschule verwiesen werden.

Die Theorie

Welche Möglichkeiten der Integration gibt es? Grundsätzlich natürlich die integrative Beschulung, d.h. ein Kind mit Behinderung nimmt in einer Regelschule am Unterricht teil. Hierbei muss zwischen zielfdifferentem und zielgleichem Unterricht unterschieden werden. Zielgleicher Unterricht bedeutet, dass alle Schüler den gleichen Stoff mit den gleichen Methoden erlernen und entsprechende Leistungsnachweise erbringen. Zieldifferenter Unterricht bedeutet, dass es für behinderte Kinder modifizierte Formen der Lehr- und Lernmethoden sowie der Leistungsnachweise gibt. Eine zweite Variante ist z.B. die Außenklasse. Hier belegt eine Sonderschule Räumlichkeiten bei einer Regelschule und führt dort mit mittels eigenem Personal mit den Schülern mit Behinderung in einer extra Klasse Unterricht durch. Begegnungen mit nichtbehinderten Schülern sind in den Pausen sowie in Schulfächern möglich, in denen es sich aufgrund des Lerninhalts und der organisatorischen Abläufe anbietet, wie z.B. in Form eines gemeinsamen Sportunterrichts.

Es ist nicht immer einfach, diese Möglichkeiten nutzen zu können. Die Umsetzung solcher Vorhaben hängt stark vom Engagement aller Beteiligten ab. Die Eltern müssen viel Eigeninitiative erbringen, um ihren Kindern diese Möglichkeiten zu erschließen. Gibt es in einigen Bundesländern bereits das Wahlrecht der Eltern zwischen Unterricht in einer Sondereinrichtung und integrativer Beschulung für ihre Kinder, so ist in einem anderen Bundesland folgender Ablauf üblich: Die Eltern des Kindes nehmen Kontakt mit der Schule auf und legen ihr Interesse an einer integrativen Beschulung ihres Kindes in dieser Schule dar. Die Schule bzw. die Schulbehörde gibt dann ein Gutachten in Auftrag, in dem der Förderbedarf des Kindes ermittelt wird. Danach eruiert die betreffende Schule, ob sie dazu in der Lage ist, entsprechendes zu leisten. Anschließend wird in einem gemeinsamen Gespräch von Schule, Schulbehörde und Kostenträger geklärt, ob eine integrative Maßnahme verwirklicht werden kann, wobei der Kostenfaktor eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Die Finanzierung der Maßnahme wird - sofern kein entsprechenden Landessonderprogramm greift - von der Eingliederungshilfe getragen.

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Die Praxis

In der Theorie hört sich dies alles sehr gut an und wenn es einen reibungslosen Ablauf des eben geschilderten Verfahrens geben würde, wären die Eltern betroffener Kinder sehr zufrieden. Nach Aussage von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen der Organisation "Gemeinsam leben - gemeinsam lernen" , einer Elternvereinigung, die für die integrative Erziehung ihrer Kinder streitet, werden Bewilligungsbescheide oft mit großer Verzögerung erlassen. Lange Wartezeiten, unter Umstände über mehrere Jahre, sind keine Seltenheit.. Des Öfteren werden Anträge sehr kurzfristig vor Beginn des neuen Schuljahres beschieden. Wenn die Bewilligung dann nicht so erfolgt ist, wie beantragt oder die Leistung gar gänzlich versagt wird, besteht keine Zeit mehr entsprechend zu reagieren und es geht wieder ein Jahr durch den Besuch in einer Sondereinrichtung verloren. Manche Eltern gewinnen hier den Eindruck, dass bewußt auf Zeit gespielt wird und der Finanzierungsvorbehalt als Vorwand dient, um eine integrative Beschulung zu erschweren. Gerade in Bundesländern, die eine gut ausgebaute Struktur an Sondereinrichtungen haben, ist die Bewilligungspraxis manchmal etwas schwerfällig. Verschiedene Elternverterter interpretieren dies so, dass mit zunehmender Etablierung des integrativen Unterrichts den Sondereinrichtungen die Schüler abgezogen werden. Dies könnte in letzter Konsequenz Schwierigkeiten hinsichtlich der Existenzberechtigung dieser Sondereinrichtungen geben.

Problematisch ist auch, dass die Eltern das Recht auf integrative Beschulung für ihre Kinder immer wieder aufs Neue erstreiten müssen. Bewilligungsbescheide sind oft nur für einen begrenzten Zeitraum gültig. Nach Ablauf eines Schuljahres in der Regelschule ist also nicht automatisch Kontinuität gewährleistet. Das Antragsprocedere muss von Neuem durchgeführt werden. Bei drohender Versagung der integrativen Erziehung haben Eltern hier meistens nur ein Druckmittel: Sie schicken ihre Kinder nicht zur Schule. Da Schulpflicht besteht, müssten die Kinder mit der Polizei zur Sonderschule gebracht werden. Bisher gab es aber nur einen bekannten Fall in Niedersachsen, in dem so verfahren wurde. Das Risiko einer entsprechenden Reaktion in der Öffentlichkeit ist wohl doch zu groß, so dass versucht wird, sich zu einigen.

Eltern fühlen sich in den oben beschriebenen Situationen meistens alleine gelassen, da kaum bekannt ist, wo sie sich über die Möglichkeiten der integrativen Erziehung informieren können. Sie machen häufig die Erfahrung, dass die Schulen nicht über die benötigten Informationen verfügen. Wenn dann Betroffenenorganisationen wie Eigeninitiative in Form von Informationsblättern und -veranstaltungen übernehmen, kommen auch Schulen auf die Organisationen zu, um sich zu informieren. Bei Informationsveranstaltungen ist reger Zulauf von LehrernInnen und ErzieherInnen die Regel, wobei es lt "Gemeinsam Leben - Gemeinsam Lernen e.V. von behördlicher Seite nicht unbedingt gerne gesehen wird, wenn diese Informationen eine größere Verbreitung finden. Gerade Eltern, die keine Anlaufstelle oder Eltern in einer ähnlichen Situation kennen, kapitulieren irgendwann. Sie scheuen den Umgang mit Verwaltungsabläufen, Widersprüchen, Klagen usw. und verzichten auf die integrative Beschulung ihrer Kinder, da diese Vorgänge zu nervenaufreibend für sie sind.

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Warum eigentlich integrative Erziehung?

Integrative Beschulung dient nicht nur der Vermittlung von Bildungschancen, sondern zuerst - und das wird von vielen Eltern betont- der sozialen Integration. "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" heißt es, wie eingangs erwähnt, in unserer Verfassung. Hier stellt sich die Frage, ob es denn keine Benachteiligung ist, wenn Kindern ihr gewohntes, wohnortnahes Lebensumfeld vorenthalten wird und statt dessen der Schulbesuch in oft weit entfernten Sondereinrichtungen unter in Kaufnahme weiter Wege stattfinden muss? Dass die integrative Beschulung nicht nur für die Kinder mit Behinderung sondern auch für ihre nichtbehinderten Klassenkameraden von Vorteil ist, ist ein weiterer Aspekt. Rückmeldungen von Lehrern belegen, dass das Sozialverhalten und der Zusammenhalt in integrativen Schulklassen deutlich besser ist, als in anderen. Schwächere Schüler können so auch Kinder mit Behinderung beim Lernen unterstützen und erfahren damit Bestätigung. Solange die integrative Erziehung hauptsächlich unter Kostenaspekten gesehen wird, wird es wohl auch im Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderung keine grundlegenden Änderungen geben. Das Bundesgleichstellungsgesetz erwähnt die schulische Integration übrigens nur am Rande.

Interessierte Eltern können sich wenden an:

Bundesarbeitsgemeinschaft
Gemeinsam Leben - Gemeinsam Lernen e.V.
1. Vorsitzender
Manfred Rosenberger
Stülerstr. 2
10787 Berlin
Tel: 030 2626832

www.gemeinsamleben-gemeinsamlernen.de

Dort kann man auch Anlaufstellen in der näheren Umgebung erfragen.

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